Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) beantragen
Ihre Ansprechpartner:
Landratsamt Enzkreis
Verfahrensbeschreibung:
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.
Gesetzliche Feiertage nach dem FTG sind:
- Neujahr
- Erscheinungsfest (6. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Allerheiligen (1. November)
- Erster und Zweiter Weihnachtstag
Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.
Das Verbot gilt nicht für:
- Post
- Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
- Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind)
- unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um
- Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder
- häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem
- zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
- zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter)
- leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen.
Des Weiteren untersagt das FTG
- an Sonntagen und bestimmten Feiertagen: Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
- an bestimmten Sonn- und Feiertagen: Durchführung bestimmter Veranstaltungen.
Beispiel: Öffentliche Tanzunterhaltungen sind an folgenden Tagen verboten:- Allerheiligen
- Buß- und Bettag
- Volkstrauertag
- Totengedenktag
- 24. Dezember von 3 bis 24 Uhr
- Gründonnerstag
- Karfreitag
- Karsamstag
- erster Weihnachtstag
Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. Gesetzliche Ausnahmen finden Sie vor allem in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Voraussetzung:
Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Beispiel: Verkaufsveranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Ablauf:
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Zuständige Behörde ist je nach Gebiet, für das Sie die Ausnahme benötigen
- bei Stadtkreisen oder Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung,
- bei Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden oder
- ansonsten das für das Gebiet zuständige Landratsamt beziehungsweise
- für bestimmte Tanzveranstaltungen und für bestimmte Veranstaltungen während des Hauptgottesdienstes: die Gemeinde als Ortspolizeibehörde.
Je nach Angebot der zuständigen Behörde erhalten Sie die Antragsformulare dort oder können sie im Internet herunterladen.
Unterlagen:
keine
Sofern im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen.
Frist:
keine
Sie sollten Ihren Antrag aber möglichst früh stellen – vor allem, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Kosten:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.
Rechtsgrundlage:
Feiertagsgesetz (FTG)